Lexikon

Hier finden Sie Erklärungen für viele Begiffe, die uns heute ständig begegnen, wenn über Rente, Vorsorge, betriebliche Altersversorgung und Berufsunfähigkeit geschrieben und gesprochen wird. Oft sind die Fachbegriffe für Laien schwer zu verstehen. Wir möchten Ihnen dabei helfen. Von A wie Alter bis Z wie Zusagearten soll Ihnen unser kleines Lexikon Verständnishilfe bieten.

1. Alter
In der Regel werden die Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit steigendem Alter höher. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Krankheiten wie Rückenleiden oder hoher Cholesterinspiegel oft erst im Alter auftreten und auf diese Risikozuschläge erhoben werden.Einige Versicherungsunternehmen schließen in ihren Verträgen Berufsunfähigkeit als Folge dieser Vorerkrankungen komplett aus.
2. Anpassung
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, alle drei Jahre zu überprüfen, ob die Rentenleistungen auf Grund gestiegener Inflationsraten und Lohnenwicklungen angepasst werden müssen (§ 16 BetrAVG).  Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, alle drei Jahre die Rentenleistungen zu überprüfen und über eine Erhöhung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie der Kaufkraftverlust der Renten zu berücksichtigen. Letzterer richtet sich nach der Entwicklung des "Preisindexes für 4-Personen-Haushalte von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen". Jedoch müssen laufende Renten nur soweit angepasst werden, wie auch die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb steigen. Sofern eine Anpassung wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ausgefallen ist, so muss diese nicht nachgeholt werden. Das gilt jedoch nur für solche Anpassungen, die seit dem 1. Januar 1999 zu Recht unterblieben sind. Alle übrigen unterlassenen Anpassungen sind aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitgsgerichtes zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen.
Um der Unkalkulierbarkeit, die sich aus der Anpassungsprüfungspflicht ergibt, entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber bereits durch die beiden Reformen des >> BetrAVG jeweils zum 1. Januar der Jahre 1999 und 2001 einige Ausnahmetatbestände zum Anpassungsprüfungsgebot des § 16 BetrAVG geschaffen.

  • Garantieanpassung: Verpflichtet sich der Arbeitgeber laufende Renten jährlich um mindestens 1% anzupassen, so entfällt die Anpassungsprüfungspflicht. Er kann sich dann jedoch zu keinem Zeitpunkt mehr auf eine schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens berufen, er muss in jedem Fall anpassen. Diese Möglichkeit ist auf Zusagen beschränkt, die erst nach dem 1. Januar 1999 erteilt wurden.

  • Überschussanpassung: Bereits in der Vergangenheit war es bei >> Direktversicherungen und >> Pensionskassen üblich, ab Rentenbeginn alle Überschussanteile an die Betriebsrentner auszukehren. Dies hat, da die Überschussanteile immer höher ausfielen als der allgemeine Kaufkraftverlust, stets dazu geführt, dass die Anpassungsprüfung entfallen konnte. Diesen positiven Erfahrungen hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er diesen Fall ebenfalls in das Gesetz aufgenommen hat. Danach entfällt auch für Altzusagen die Anpassungsprüfungspflicht, wenn die Überschussanteile rentenerhöhend verwandt werden.

  • Entgeltumwandlung: Bei >> Entgeltumwandlungen, die nach dem 1. Januar 2001 vereinbart wurden, ist der Arbeitgeber verpflichtet eine jährliche Mindestanpassung von 1% zu gewähren. Findet die Entgeltumwandlung mittels einer >> Direktversicherung oder >> Pensionskasse statt, so kann der Arbeitgeber alternativ zur Mindestanpassung auch ab Rentenbeginn die Überschussanteile vollständig an die Rentner auskehren.

  • Beitragszusage mit Mindestgarantie: Bei >> Beitragszusagen mit Mindestleistung entfällt die Anpassungsprüfungspflicht. Dies gilt auch dann, wenn sie über Entgeltumwandlung finanziert wurde.
3. Anwartschaft
Der Begriff der Anwartschaft taucht zumeist als Bestandteil von Begriffen wie Versorgungsanwartschaft oder Betriebsrentenanwartschaft auf.

Im Versorgungsfall, also wenn sich eines der abgesicherten sog. >> biometrischen Risiken realisiert, fließen Betriebsrentenleistungen an den ehemaligen Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen. Mit Anwartschaft bezeichnet man zugesagte, aber noch nicht fällige Ansprüche auf Leistungen aus betrieblichen Versorgungszusagen. Erst durch den Eintritt der Bedingung wird der Anspruch zu Recht.
Ein Beispiel: Wenn dem Arbeitnehmer für den Fall der Invalidität eine Rente zugesagt ist, wird der Anspruch zu einem Recht auf Rentenzahlung, wenn er tatsächlich invalide wird.

In der Regel werden die Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit steigendem Alter höher. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Krankheiten wie Rückenleiden oder hoher Cholesterinspiegel oft erst im Alter auftreten und auf diese Risikozuschläge erhoben werden. Einige Versicherungsunternehmen schließen in ihren Verträgen Berufsunfähigkeit als Folge dieser Vorerkrankungen komplett aus.
4. Arbeitslosigkeit BU
Auch Arbeitslose können sich für den Fall der Berufsunfähigkeit schützen, indem sie weiter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit versichern.
Eine befristete Beitragsfreistellung hat allerdings in der Regel zur Folge, das kein Versicherungsschutz in Kraft ist.
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