Entgeltumwandlung

Bruttoentgeltumwandlung

Nettoentgeltumwandlung


Bruttoentgeltumwandlung ("Eichel"-Förderung)
(bei MetallPensionskasse, MetallDirektversicherung und MetallPensionsfonds)

Bei der ;„Eichel“-Förderung werden Ihre Beiträge vom Bruttoentgelt abgeführt und damit voll vorsorgewirksam, bevor sie mit Steuern und Sozialabgaben belastet werden.
  • Beiträge können gemäß § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von insgesamt EUR 4.488 p.a.1 steuerfrei in eine Betriebsrente umgewandelt werden.
  • Zudem sind die Beiträge in Höhe von 2.688 EUR pro Jahr sozialversicherungsfrei..
  • Für die Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge muss Ihr Eigenbeitrag dabei dem Mindestsatz des Betriebsrentengesetzes entsprechen. Dieser liegt derzeit bei EUR 196,88 jährlich und EUR 16,41 monatlich.
  • Die Renten- oder Kapitalleistungen werden erst nachgelagert besteuert, also bei Leistungsbezug im Alter, wenn Ihr Steuersatz in der Regel spürbar niedriger ist.

Nettoentgeltumwandlung ("Riester"-Förderung)
(bei MetallDirektversicherung, MetallPensionskasse, MetallPensionsfonds)

Bei der „Riester“-Förderung nach §§ 10a, 79 ff EStG erfolgt die Entgeltumwandlung aus Ihrem Nettoeinkommen. Das heißt, für Ihre Sparbeiträge haben Sie bereits Sozialversicherung und Lohnsteuer bezahlt. Der Staat fördert Ihre Altersvorsorge mit Zulagen und ggf. Steuervorteilen durch Sonderausgabenabzug.

Die Zulagen für die „Riester-Rente“ sind daran gebunden, dass Sie jährlich einen gewissen Betrag ansparen. Diesen müssen Sie jedoch nicht allein aufbringen, denn der Sparbeitrag setzt sich zusammen aus
  • Ihrem Eigenbeitrag (dieser entspricht dem Betrag, den Sie aus Ihrem Entgelt umwandeln) und
  • den staatlichen Zulagen.
Abhängig von Familienstand und Anzahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, erhalten Sie Zulagen in unterschiedlicher Höhe:



Um die maximale jährliche Zulage zu erhalten, muss der gesamte Sparbeitrag im Jahr 2012 mindestens 4 % Ihres rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres2 betragen (vgl. Tabelle 2).

Der förderfähige Sparbeitrag ist begrenzt durch die Höchstbeiträge für den steuerlichen Sonderausgabenabzug. Sie können auch über den maximalen förderfähigen Sparbeitrag (2012: EUR 2.100) hinaus Beiträge einzahlen. Sie erhalten auf den diesen Maximalbetrag übersteigenden Anteil dann jedoch keine staatlichen Zuwendungen.
Bei der Einkommensteuererklärung können Sie für 2012 die Altersvorsorge-Beträge (Eigenbeitrag plus Zulage) bis zu einer Höhe von EUR 2.100 p.a. als Sonderausgaben geltend machen. Das kann zur Folge haben, dass die Steuerersparnis höher als die staatliche Zulage ist. Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Steuerersparnis oder die Zulage günstiger für Sie ist. Übersteigt die Steuerersparnis den gesetzlichen Förderbetrag, bekommen Sie die Differenz aufgrund der jährlichen Einkommensteuererklärung erstattet. Dieser maximale jährliche Sonderausgabenabzug ist einkommensunabhängig.

Die Beiträge zu Ihrem Altersvorsorgevertrag bleiben durch die Förderung im Endeffekt steuerfrei. Die ausgezahlten Leistungen werden später voll besteuert. Die sog. nachgelagerte Besteuerung ist für Sie aber in der Regel von Vorteil, da der Steuersatz im Alter meist niedriger ist als in der Zeit des aktiven Erwerbslebens.

1Sie können zurzeit jährlich bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei umwandeln, dies sind 2012 EUR 2.688 (d.h. 4 % von derzeit EUR 67.200 p.a.) plus zusätzlich EUR 1.800 steuerfrei.
2Ein Tipp: Das rentenversicherungspflichtige Einkommen des Vorjahres finden Sie in Ihrer Dezember-Entgeltabrechnung oder in der Entgeltbescheinigung Ihres Arbeitgebers für Ihren Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund).