Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZ BW) gegen Allianz Leben letztinstanzlich stattgegeben.
Auswirkungen bei der MetallRente
Da Allianz Konsortialführerin und Produktgeberin in den Altersvorsorgeverträgen der MetallRente ist, findet sich die beanstandete Klausel auch in einigen MetallRente-Verträgen.
Kernaussage des Urteils:
- Es ist für die Beklagte unzulässig, sich auf eine Klausel in ihren Vertragsbedingungen zu berufen, die es ihr erlaubt, aufgrund nach Vertragsschluss geänderter Umstände (starke Erhöhung der Lebenserwartung oder starkes Absinken der Rendite der Kapitalanlagen) den sog. Rentenfaktor einseitig herabzusetzen, ohne im gleichen Maße verpflichtet zu sein, den Rentenfaktor bei einer späteren Verbesserung der Umstände wieder heraufzusetzen. Der Rentenfaktor gibt an, wie viel monatliche Rente man für jeweils 10.000 € angespartes Versorgungskapital erhält.
- Betroffen ist die Regelung in den Versicherungsbedingungen fondsgebundener Riester-Rentenversicherungen, die zwischen Juni und November 2006 abgeschlossen wurden. Sie entfaltet aber auch für andere fondsgebundene Rentenversicherungsverträge z.B. in der betrieblichen Altersversorgung Auswirkung, da auch dort die Klausel verwendet wurde.
Aktueller Ablauf:
- Die Allianz hat geprüft und die MetallRente Verträge identifiziert, in welchen die unzulässige Klausel verwendet wurde:
| MetallRente Pensionsfonds: | Zeitraum: | 07/2001 – 06/2013 |
| MetallRente Pensionskasse: | Zeitraum: | 07/2001 – 12/2006 |
| MetallRente Direktversicherung: | Zeitraum: | 07/2001 – 12/2006 |
| MetallRente Riester: | Zeitraum: | 07/2001 – 12/2006 |
- Der Rentenfaktor wird entsprechend angepasst:
- Verträge, die noch nicht in der Rentenphase sind: der Rentenfaktor wurde auf den bei Vertragsschluss vereinbarten Rentenfaktor angehoben. Auf dieser Basis wird die ab Rentenbeginn garantierte Rente ermittelt. Informiert wird in der nächsten Standmitteilung.
- Verträge, die seit 01. Januar 2026 in der Rentenphase sind: der Rentenfaktor wurde auf den bei Vertragsschluss vereinbarten Rentenfaktor angehoben. Auf dieser Basis wird bzw. wurde sowohl die ab Rentenbeginn garantierte Rente als auch die Gesamtrente ermittelt. Die Rentenleistungen entsprechen damit den Anforderungen des BGH-Urteils.
- Verträge, die vor dem 01. Januar 2026 in die Rentenphase übergingen: hier steht die Anhebung des Rentenfaktors auf den bei Vertragsschluss vereinbarten Rentenfaktor und die damit verbundene Erhöhung der Garantierente noch aus. Auf dieser Basis wird dann auch die Gesamtrente ermittelt. Die dazu erforderlichen Korrekturmaßnahmen werden noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Dazu wird vorab informiert.
