Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz – Die Reform im Überblick

Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz tritt zum Jahresbeginn 2026 in Kraft. Anlass für die Reform ist die weiterhin unzureichende Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Besonders in kleinen Unternehmen und bei Geringverdienern bestehen große Lücken. Ziel des 2. BRSG ist es, die bAV als Ergänzung zur gesetzlichen Rente quantitativ und qualitativ zu stärken. Dazu wurden die Rahmenbedingungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht verbessert. Der folgende Artikel erläutert die wichtigsten Neuerungen des 2. BRSG und bietet mit der Tabelle „Das 2. BRSG auf einen Blick“ eine übersichtliche Zusammenfassung.


Änderungen im Arbeitsrecht

Mehr Reichweite für das Sozialpartnermodell (SPM)

Kern des zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist die arbeitsrechtliche Weiterentwicklung des Sozialpartnermodells (SPM). Bislang konnten nur Unternehmen und Beschäftigte teilnehmen, die unter einen einschlägigen Tarifvertrag fielen (§ 24 Abs. 1 BetrAVG). Künftig kann das SPM deutlich weiter geöffnet werden: Stimmen die tragenden Tarifvertragsparteien zu, können auch nicht tarifgebundene Unternehmen und deren Beschäftigte einbezogen werden, etwa auf Grundlage eines Öffnungstarifvertrags oder durch Anwendung eines SPM-Tarifvertrags im Zuständigkeitsbereich der beteiligten Gewerkschaft (§ 24 Abs. 2 BetrAVG). Damit wird insbesondere kleineren und bislang ausgeschlossenen Betrieben der Zugang erleichtert.

Zudem wird klargestellt, dass nicht tarifgebundene Dritte an den Kosten des SPM gesondert beteiligt werden dürfen (§ 24 Abs. 4 BetrAVG), etwa durch Zusatzbeiträge zugunsten der Sozialpartner oder eines Sicherungspuffers.

Neu ist außerdem ein gesetzlich verankertes Portabilitätsrecht: Beim Wechsel des Sozialpartnermodells oder der Versorgungseinrichtung besteht ein Rechtsanspruch darauf, das angesparte Kapital künftig auf ein anderes Sozialpartnermodell zu übertragen (§ 22 Abs. 3 BetrAVG). Schließlich wird aus Gründen der Rechtssicherheit geklärt, dass Mängel bei der Beteiligung der Sozialpartner an Steuerung und Durchführung nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage führen.

Neue Abfindungsgrenzen

Nach geltendem Recht können Anwartschaften ohne Zustimmung der Beschäftigten abgefunden werden, wenn die daraus resultierende monatliche Rente bei Erreichen der Altersgrenze 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreitet (§ 3 Abs. 2 BetrAVG). Diese Grenze wird künftig auf 1,5 Prozent angehoben, was im Jahr 2026 einer monatlichen Rente von ca. 60 Euro entspricht.

Daneben führt das Gesetz eine zusätzliche Option ein: Mit Zustimmung der Beschäftigten kann ein Rentenbetrag in Höhe von bis zu 2 Prozent der monatlichen Bezugsgröße einvernehmlich abgefunden werden, wenn der Abfindungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird (§ 3 Abs. 2a BetrAVG i. V. m. §§ 187b, 76a Abs. 2 SGB VI).

Ausweitung des Opting-Outs

Opting-Out-Systeme zur automatischen Entgeltumwandlung waren bislang nur im Kontext tarifvertraglicher Öffnung gesetzlich geregelt (§ 20 Abs. 3 BetrAVG). Das 2. BRSG erweitert diese Möglichkeit: Künftig können Arbeitgeber und Betriebsrat auch ohne Tarifvertrag ein Opting-Out-Modell vereinbaren, wenn die betreffenden Entgeltansprüche nicht oder üblicherweise nicht in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt sind. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss leistet.

Betriebsrente und vorgezogene Altersrente

Um dem Fachkräftemangel zu begegnen, wurden zum 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgehoben. Das 2. BRSG überträgt dieses Prinzip nun auf das Betriebsrentenrecht. Künftig können Beschäftigte Betriebsrenten auch dann vorzeitig beziehen, wenn sie gleichzeitig zumindest eine Teilrente aus der gRV erhalten (§ 6 BetrAVG).

Unverändert bleibt jedoch, dass Arbeitgeber den Bezug einer Betriebsrente weiterhin an das Ausscheiden aus dem Unternehmen oder aus dem Erwerbsleben knüpfen können.  Zudem dürfen Arbeitgeber Teilbetriebsrenten vorsehen und deren Höhe beispielsweise an den Umfang der bezogenen gesetzlichen Rente koppeln.

Steuerrecht

Stärkung der Geringverdienerförderung

Das 2. BRSG sieht mit Wirkung zum 1. Januar 2027 einen Ausbau der Geringverdienerförderung nach § 100 EStG vor. Arbeitgeberfinanzierte Beiträge werden bis zu 1.200 Euro jährlich (bisher 960 Euro) gefördert; der maximale Förderbetrag steigt von 288 auf 360 Euro. Gleichzeitig wird die Einkommensgrenze für die Berechtigung der Geringverdienerförderung dynamisiert und an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt (3 Prozent, 2026: rund 3.042 Euro monatlich),. Die Förderung richtet sich gezielt an kleine und mittlere Unternehmen und bietet erhebliches Potenzial, auch im Hinblick auf die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung und Beratung.

Finanzaufsicht

Ratenzahlung für Pensionsfonds

Künftig sollen Pensionsfonds ihre Leistungen flexibler gestalten und auch Ratenzahlungen anbieten können. Für Sozialpartnermodelle werden zudem die Möglichkeiten zur Bildung von Puffern erweitert, um zusätzliche Spielräume zu schaffen und mögliche Rentenkürzungen zu vermeiden.

Vor dem Hintergrund des neuen Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung sollen auch Pensionskassen mehr Flexibilität erhalten. Pensionskassen wird bei vorzeitigem Leistungsbezug erlaubt, höhere Leistungen zu vereinbaren (§ 232 Abs. 1 VAG), wenn das Erwerbseinkommen vollständig entfällt oder eine Altersvollrente aus der gRV bezogen wird. Entsprechendes gilt, sofern die Versicherungsbedingungen bereits Leistungen bei teilweisem Wegfall des Erwerbseinkommens oder beim Bezug einer Alters-Teilrente vorsehen.

Lockerung der Bedeckungsvorschriften für PK

Zudem sieht das Gesetz eine Lockerung der Bedeckungsvorschriften für Pensionskassen vor. Dadurch kann die Kapitalanlage stärker an der langfristigen Erfüllung der Leistungsversprechen ausgerichtet werden, anstatt fortlaufend eine starre Mindestbedeckung einhalten zu müssen. Innerhalb festgelegter Toleranzgrenzen darf das Vermögen der Pensionskassen künftig vorübergehend unter die Höhe der Verpflichtungen und Rückstellungen fallen.

Weitere Anpassungen

Vertragsfortsetzung bei Unterbrechungen

Das Fortführungsrecht von Direktversicherungen, Pensionskasse und Pensionsfonds wird ausgeweitet. Künftig können Verträge -bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis- nicht nur nach einer Elternzeit, sondern generell nach allen entgeltfreien Zeiten – etwa bei Sabbaticals, Langzeiterkrankungen oder Pflegezeiten – zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen fortgesetzt werden (§ 212 VVG). Voraussetzung ist, dass die Beitragszahlung spätestens drei Monate nach Ende der entgeltfreien Phase wieder aufgenommen wird. Die Neuregelung gilt für alle ab dem 1. Juli 2026 beginnenden Beitragsfreistellungen und erfasst auch bestehende Verträge.

Sonderzahlungen bei Pensionskassen

Sonderzahlungen an Pensionskassen zwecks Vermeidung von Betriebsrentenkürzungen sind nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zuzurechnen.

Evaluierungsklausel

Das BMAS wird 2027 prüfen, ob die Öffnung der Sozialpartnermodelle zu einer spürbaren Ausweitung der bAV geführt hat. Verdoppelt sich die Zahl der Teilnehmenden bis dahin gegenüber 2025 nicht, muss die Bundesregierung bis zum 31. März 2028 weitere Maßnahmen vorschlagen, um den Zugang zu Sozialpartnermodellen für alle Unternehmen und Beschäftigten zu ermöglichen.

Schlussbetrachtung

Positiv ist, dass die Bundesregierung die Stärkung der bAV zügig angegangen ist, insbesondere mit Blick auf kleine und mittlere Unternehmen sowie Geringverdiener. Ob die beschlossenen Regelungen jedoch tatsächlich zu einer spürbaren Ausweitung der bAV in KMU führen werden, bleibt abzuwarten. Überzeugend ist vor allem der Ausbau der Geringverdienerförderung nach § 100 EStG, auch wenn praktische Hürden fortbestehen. Weitere Flexibilisierungen machen Anpassungen in Prozessen und Regelwerken erforderlich.

Autor: Gregor Wagner, Ass. iur., Justiziar, MetallRente
Mail: gregor.wagner@metallrente.de

Das 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes (2. BRSG) auf einen Blick

ParagraphenangabeBisherige RegelungÄnderungen des 2. BRSG 
§ 24 Abs. 1–4 BetrAVG (Sozialpartnermodell - SPM)Teilnahme nur für Unternehmen und Arbeitnehmer, die unter einen einschlägigen Tarifvertrag fallen. Dritte können sich nur auf räumlich, zeitlich und fachlich maßgebliche Verträge berufen.Öffnung des SPM für nicht-tarifgebundene Dritte durch „Öffnungs-Tarifverträge“ oder wenn die Gewerkschaft laut Satzung zuständig ist. 
§ 21 Abs. 1 BetrAVG (Haftung & Definition)Rechtsfolgen einer fehlerhaften Beteiligung der Sozialpartner waren in der Literatur umstritten.Gesetzliche Klarstellung: mangelhafte Beteiligung der Sozialpartner macht die reine Beitragszusage nicht unwirksam und führt nicht zum Wiederaufleben der Arbeitgeberhaftung.
§ 22 Abs. 3 BetrAVG (Portabilität)Ein ausdrückliches Recht auf Kapitalmitnahme beim Wechsel zwischen Sozialpartnermodellen war nicht fixiert.Einführung eines Rechts auf Portabilität: Bei einem Wechsel des SPM bzw. der entsprechenden Versorgungseinrichtung kann das gebildete Kapital auf die neue Versorgungseinrichtung übertragen werden.
§ 3 Abs. 2 BetrAVG (Abfindungen)Abfindungen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers (AN) sind möglich, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden Rente bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße im Sinne von § 18 SGB IV nicht übersteigt.Die Abfindungsgrenze ohne Zustimmung des AN wird auf 1,5 % erhöht (2026 ca. € 60,-). Die Abfindungsgrenze wird auf 2 % erhöht, sofern der Betrag mit Zustimmung des Beschäftigten in die gesetzliche Rentenversicherung (gRV) fließt. 

§ 3 Abs. 7 BetrAVG

(Liquidierung von Pensionskassen)

Arbeitsrechtlich nicht möglichKünftig gibt es bei Pensionskassen, Rechtsform VVaG, eine weitere Abfindungsmöglichkeit: Wird eine solche Kasse mit Genehmigung der BaFin liquidiert und das Deckungsvermögen an die Versorgungsberechtigten ausgezahlt, gilt dies als vom Arbeitgeber fingierte Abfindung. 
§ 20 Abs. 3 BetrAVG (Opting-Out)Opting-Out-Systeme (automatische Entgeltumwandlung) sind nur auf Basis von Tarifverträgen möglich.Opting-Out-Systeme in der Entgeltumwandlung: Auf Betriebsebene ohne Tarifvertrag möglich, sofern der Arbeitgeber mindestens 20 % zuschießt und die betroffenen Entgeltansprüche bisher weder in einem einschlägigen Tarifvertraggeregelt, noch üblicherweise geregelt werden.
§ 6 BetrAVG (Hinzuverdienst)Bezug einer Betriebsrente war oft an den Bezug einer Alters-Vollrente oder das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gekoppelt.Betriebsrenten können künftig vorzeitig bezogen werden, wenn zumindest eine Teilrente aus der gRV bezogen wird.
§ 100 EStG (Geringverdiener)Steuerliche Förderung bei Arbeitgeberbeiträgen bis max. 960 € p.a.; Förderbetrag max. 288 € p.a. bei fester Einkommensgrenze.Ausbau der Förderung: Max. Beitrag steigt auf 1.200 € p.a., max. Förderbetrag auf 360 € p.a. Die Einkommensgrenze wird dynamisiert (3 % der Beitragsbemessungsgrenze gRV). Änderungen treten ab 1. Januar 2027 in Kraft.
§ 212 VVG / § 166 VVG (Fortsetzung)Fortführung einer Direktversicherung zu ursprünglichen Bedingungen war nur nach der Elternzeit vorgesehen.Ausweitung auf alle entgeltfreien Zeiten, wie z. B. Sabbaticals oder Langzeiterkrankungen. Die Neuregelung gilt für alle ab dem 1. Juli 2026 beginnenden Beitragsfreistellungen und erfasst auch bestehende Verträge.
§ 232 Abs. 1 VAG (Pensionskassen)Eingeschränkte Möglichkeiten für Zahlungen bei gleichzeitigem Erwerbseinkommen.Pensionskassen dürfen höhere Zahlungen bei vorzeitigem Leistungsbezug leisten, wenn das Erwerbseinkommen wegfällt oder eine Teil-/Vollrente aus der GRV bezogen wird.
§ 236 VAG (Pensionsfonds)Fokus der Leistungen lag primär auf Renten oder Einmalzahlungen.Pensionsfonds können Leistungen künftig auch in Form von Ratenzahlungen erbringen.
§ 30a BetrAVG (Evaluierung)Keine spezifische gesetzliche Evaluierungsklausel zur Verbreitung der SPM.Evaluierung im Jahr 2027: Wenn sich die Teilnehmerzahl am SPM bis dahin nicht gegenüber 2025 verdoppelt hat, muss die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und ihren Beschäftigten der Zugang zu einem Sozialpartnermodell eröffnet wird.

 

§ 234j VAG 

(Bedeckungspflichten für Pensionskassen)

Verpflichtungen sind zu 100 Prozent mit Sicherungsvermögen zu bedecken und die Solvabilitätsanforderungen jederzeit zu erfüllen.

Lockerung der Bedeckungsvorschriften: Innerhalb festgelegter Toleranzgrenzen darf das Vermögen der Pensionskassen künftig vorübergehend unter die Höhe der Verpflichtungen und Rückstellungen fallen.

 


Das Gesetz sieht weitere Änderungen auch in den Sozialgesetzen sowie Prozessvereinfachungen vor, auf die nicht weiter eingegangen wird.