MetallRente FAQ - Häufig gestellte Fragen und Antworten

In unserem MetallRente FAQ Bereich haben wir die Antworten auf häufig gestellte Fragen zu unseren Vorsorgeangeboten für dich zusammengefasst. Ist deine Frage nicht dabei? Dann nimm Kontakt zu uns auf und nutze unser Kontaktformular. Gerne helfen wir dir weiter.

Sieht die Versorgung Leistungen für den Todesfall vor, sind in der genannten Reihenfolge bezugsberechtigt: 
01 der Ehegatte/die Ehegattin bzw. der Lebenspartner/die Lebenspartnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 
02 die zu Kindergeld berechtigenden Kinder 
03 der namentlich benannte Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin oder der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin in einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft 
04 Falls keine dieser Personen vorhanden ist: Sterbegeld (maximal 8.000 Euro) an die vom Arbeitgeber mit Einvernehmen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters benannten Berechtigten, ansonsten an die Erben.

Bei Tod vor Rentenbeginn wird an den/ die Bezugsberechtigten eine lebenslange - bei Kindern eine zeitlich begrenzte - Rente oder ein Kapital gezahlt. Die Rente wird aus dem vorhandenen Kapital für die Altersvorsorge inklusive der Leistungen aus der Überschussbeteiligung errechnet. Bei Tod nach Rentenbeginn wird an den/die Bezugsberechtigten eine Rente lebenslang - bei Kindern zeitlich begrenzt – oder ein Kapital gezahlt. Die Rente wird aus dem vereinbarten Kapital abzüglich der garantierten Renten berechnet (siehe Rentengarantiezeit). Die Bezugsberechtigen sind durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen konkret eingegrenzt. Dies sind nicht die Erben im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Im Todesfall ist eine Übertragung des vorhandenen Kapitals auf einen Riester-Vertrag deines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners möglich und zwar inklusive der Förderung. Das heißt Zulagen und eventuelle Steuerersparnisse bleiben voll erhalten. Die künftigen Versorgungsleistungen deines Ehe- oder Lebenspartners erhöhen sich dadurch. Eine Kapitalzahlung an deinen Ehe- oder Lebenspartner oder an andere Hinterbliebene ist ebenfalls möglich. Allerdings muss in diesem Fall die staatliche Förderung zurückgezahlt werden.

Das Geld geht nicht verloren, es bleibt in der Familie. Wir zahlen an die Hinterbliebenen eine Leistung im Todesfall, wenn du nicht pflegebedürftig warst. Möchtest du dein Vermögen nach Pflegebedürftigkeit vererben, dann fließt das Geld zurück an deine Erben, das nicht für deine Pflege eingesetzt worden ist. Generell kannst du eine Leistung im Todesfall sowohl vor als auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit vereinbaren. Wenn du schon pflegebedürftig warst, werden die bis zum Tode erbrachten Leistungen abgezogen.

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