MetallRente FAQ - Häufig gestellte Fragen und Antworten

In unserem MetallRente FAQ Bereich haben wir die Antworten auf häufig gestellte Fragen zu unseren Vorsorgeangeboten für dich zusammengefasst. Ist deine Frage nicht dabei? Dann nimm Kontakt zu uns auf und nutze unser Kontaktformular. Gerne helfen wir dir weiter.

Die Tarife der MetallRente sehen in der Regel Leistungen im Todesfall vor (bei Tod vor Rentenbeginn immer).
Berechtigt sind in folgender Reihenfolge: der Ehegatte/ die Ehegattin bzw. der Lebenspartner/die Lebenspartnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die kindergeldberechtigten Kinder und der namentlich benannte Lebensgefährte /die Lebensgefährtin bzw. der Lebenspartner/ die Lebenspartnerin einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft (eheähnliche Lebensgemeinschaft).
Falls keine dieser Personen vorhanden ist und eine Leistung als Sterbegeld vereinbart wurde, zahlen wir maximal 8.000 Euro an die benannten Berechtigten, ansonsten an die Erben. Außerdem kann man zusätzliche Bausteine wählen: eine Witwen- und Waisenrente für lebenslangen finanziellen Schutz der Hinterbliebenen oder eine Absicherung für Hinterbliebene in flexibler Höhe, die als Rente oder Kapital ausgezahlt werden kann.

Im Todesfall ist eine Übertragung des vorhandenen Kapitals auf einen Riester-Vertrag deines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners möglich und zwar inklusive der Förderung. Das heißt Zulagen und eventuelle Steuerersparnisse bleiben voll erhalten. Die künftigen Versorgungsleistungen deines Ehe- oder Lebenspartners erhöhen sich dadurch. Eine Kapitalzahlung an deinen Ehe- oder Lebenspartner oder an andere Hinterbliebene ist ebenfalls möglich. Allerdings muss in diesem Fall die staatliche Förderung zurückgezahlt werden.

Ihr Geld geht nicht verloren, es bleibt in der Familie. Wir zahlen an Ihre Hinterbliebenen im Falle Ihres Todes, wenn Sie nicht pflegebedürftig waren. Möchten Sie Ihr Vermögen nach Pflegebedürftigkeit vererben, dann fließt das Geld zurück an Ihre Erben, das nicht für Ihre Pflege eingesetzt worden ist. Generell können Sie eine Leistung im Todesfall sowohl vor als auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit vereinbaren. Wenn Sie schon pflegebedürftig waren, werden die bis zum Tode erbrachten Leistungen abgezogen.

Wir beraten dich gerne

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